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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines
Reisevertrages mit Betzmeir Reisen GmbH
Stand August 2009


Geschäftsbedingungen als PDF

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher
Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei
kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,
deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch
bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung
5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn
und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein
neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und
den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen
(Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler.
Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler
haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für
die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen
Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt
oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern
sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den
Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist
(z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9.
(Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind
nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein
ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,
keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht
übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen
mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei
Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat
sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben
und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter
vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber
informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1.,
nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/
Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der
Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und
erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung
hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig.
Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend
vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn
zu zahlen:
Busreisen
bis 28 Tage vor Reisebeginn 5 %
bis 27 – 21 Tage vor Reisebeginn 15 %
bis 20 – 14 Tage vor Reisebeginn 35 %
bis 13 – 7 Tage vor Reisebeginn 50 %
bis 6 - 1 Tage vor Reisebeginn 65 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis 28 Tage vor Reisebeginn 20 %
bis 27 – 21 Tage vor Reisebeginn 35 %
bis 20 – 14 Tage vor Reisebeginn 55 %
bis 13 – 7 Tage Reisebeginn 70 %
bis 6 – 1 Tage vor Reisebeginn 80 %
Bei Nichtantritt einer Reise fallen 80 % des gesamten Reisepreises als Stornokosten
an. Bei allen Reisen mit Kartenarrangements ist der Wert/Preis
der Eintrittskarte zusätzlich zu den genannten Stornokosten zu entrichten.
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch
auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich
niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend
angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen
etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO verlangen,
soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden
nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der
von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme
für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus
einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden
oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und
in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen,
so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich
nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5.Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile
nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit
bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden
nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen
der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen
Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe
(vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung
der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe
erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch
den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die
Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung,
wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung
verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen
(kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen,
wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht
auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis
651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt
nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden.
Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer
17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
Stand: August 2009


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